MARINAS :: Medien- & Werbeagentur

AGBs

 

 

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Firma Marinas Medien- und Werbeagentur GmbH

 

1. Präambel und allgemeine Grundlage der Zusammenarbeit:

1.1. Die Firma Marinas Medien- und Werbeagentur GmbH, im Folgenden als „Agentur“ bezeichnet, führt ihr beauftragte Leistungen ausschließlich auf Grundlage der nach stehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Folgenden „AGBs“ genannt, aus, welche die Rechtsgrundlage für sämtliche bestehenden, aber auch künftigen Geschäftsbeziehungen bilden, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. Diese nachstehenden AGBs dienen sohin dem Zweck, die wechselseitigen Rechte und Pflichten – sofern diese nicht durch zwingendes Recht vorgegeben sind – festzulegen, um klare Rechtsverhältnisse zu schaffen.

1.2. Diese AGBs sind integrierender Bestandteil von Werkverträgen, welche die sach- und fachgerechte Ausführung von Aufträgen aus dem Tätigkeitsbereich der Agentur, im Besonderen des Werbegrafikdesigns, zur Grundlage haben.

1.3. Den AGBs der Agentur widersprechende Geschäftsbedingungen, insbesondere allfällige Einkaufs-/ Geschäftsbedingungen des Kunden werden ungeachtet dessen, ob die Agentur solchen Bedingungen gesondert widerspricht, nicht 
Vertragsinhalt des zwischen dem Kunden und der Agentur zu vereinbarenden Rechtsgeschäfts.

1.4. Jede Änderung / Abweichung von diesen AGBs bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur.

1.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGBs unwirksam sein / werden, berührt dies die Rechtswirksamkeit der 
übrigen Bestimmungen einschließlich der unter ihrer Einbeziehung abgeschlossenen Verträge nicht. Eine allfällig unwirksam werdende Regelung dieser AGBs ist durch eine wirksame Bestimmung, welche dieser in Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

2. Angebot, Annahme und Auftragsbestätigung:

2.1. Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich. Grundlage für den Vertragsabschluss bildet das jeweilige Angebot der Agentur, in welchem Geltungsbereich und Umfang des Auftrags in einer detaillierten Leistungsbeschreibung einschließlich der Honorierung dieser Leistungen definiert wird.

2.2. Mit Auftragserteilung durch den Kunden ist dieser sieben Tage ab Zugang des Auftrags / der Bestellung an die Agentur gebunden. Der Vertrag selbst kommt durch Annahme des Auftrags / der Bestellung des Kunden in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Agentur zustande. Weicht die Auftragsbestätigung der Agentur von den Bestellbedingungen (insbesondere durch Anführung eigener AGBs des Kunden ab), so kommt das Rechtsgeschäft dennoch zustande, und zwar zu den Bedingungen der Agentur in deren Auftragsbestätigung, es sei denn, der Kunde widerspricht binnen fünf Werktagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung derselben.

 

3. Konzept, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflicht des Kunden:

3.1. Erfolgt eine Einladung der Agentur zur Präsentation / Konzepterstellung (Vorentwurf) gilt dies bereits als Auftrag, der diesen ABGs unterstellt ist. Insbesondere ergibt sich bei Umsetzung einer derartigen Präsentationseinladung ein Rechtsanspruch der Agentur auf Honorierung dieser Leistungen. Die Höhe des Entgelts richtet sich hierbei nach den jeweiligen konkret getroffenen Vereinbarungen, für den Fall, dass für die Einladung zur Präsentation / Erbringung einer Konzepterstellung keine gesonderte Entgeltsvereinbarung für diese Leistungen festgelegt ist, gebührt gemäß § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt.

3.2. Alle von der Agentur erbrachten / zu erbringenden Leistungen erfolgen mit Ausnahme der Legung eines Angebotes gegen Entgelt. Der Kunde wird der Agentur zur Erfüllung der beauftragten Leistungen alle hierzu erforderlichen Informationen und Unterlagen unverzüglich zur Verfügung stellen sowie die Agentur über sämtliche für die Durchführung des Auftrages relevante Umstände unverzüglich in Kenntnis setzen. Dies gilt auch für solche Unterlagen und Vorgänge, die erst im Zuge der Auftragsausführung bekannt werden. Kommt der Kunde seiner diesbezüglichen Verpflichtung nicht nach, haftet er für jeden Zusatzaufwand, der der Agentur dadurch entsteht, dass die von der Agentur bereits erstellten Arbeiten auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder nachträglich geänderter Angaben überarbeitet werden müssen.

3.3. Ein von der Agentur erstelltes Konzept oder auf Grund einer Einladung zur Präsentation vorbereitetes Werk untersteht – sofern diese Arbeiten Werkhöhe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) erreichen – dem Schutz des 
Urheberrechtsgesetzes. Jegliche Art der Verwendung und / oder Bearbeitung, im Besonderen nach den Verwertungs-
bestimmungen der §§ 14f UrhG sind weder zur Gänze noch in Teilen ohne schriftliche Zustimmung der Agentur gestattet. Dieser Schutz betrifft auch Teile des Konzepts / der Präsentation, wie Werbetexte, charakteristische Ideen, Grafiken und Ähnliches, auch wenn diese für sich alleine oder im Gesamten keine Werkhöhe erreichen.

3.4. Daher verpflichtet sich der Kunde, alle von der Agentur im Rahmen eines Konzepts und / oder einer Einladung zur Präsentation erstellten kreativen Werbeideen und / oder Vorschläge / Entwürfe weder in Teilen noch zur Gänze wirtschaftlich, in welcher Form auch immer, zu verwerten und / oder zu nutzen, wenn nachfolgend keine Auftragserteilung an die Agentur erfolgt und unabhängig davon, ob für die Präsentation / Konzepterstellung Honorar an die Agentur bezahlt wurde. Dies gilt insbesondere auch für die Weitergabe und nachfolgende Verwendung durch Dritte.

3.5. Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Durchführung des Auftrags von ihm bereitgestellten Unterlagen in Bezug auf allfällige Verletzungen von Urheber-, Kennzeichen- oder sonstigen Immaterialgüterrechten Dritter zu prüfen. Die Agentur ist zu diesen Überprüfungstätigkeiten nicht verpflichtet. Sollte die Agentur wegen einer derartigen Rechtsverletzung von dritter Seite in Anspruch genommen werden, ist die Agentur vom Kunden zur Gänze schad- und klaglos zu halten und der Kunde verpflichtet, der Agentur sämtliche Nachteile zu ersetzen, die aus einer solchen Inanspruchnahme durch Dritte entstehen.

3.6. Alle von der Agentur erbrachten Leistungen – wie Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge und Ähnliches – sind dem Kunden zur Überprüfung vorzulegen und von diesem binnen längstens fünf Werktagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten diese Leistungen als vom Kunden genehmigt.

 

4. Leistungsumfang, Fremdleistungen, Beauftragung Dritter:

4.1. Der Umfang der von der Agentur zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung der Agentur, 
wobei nachträgliche Änderungen des Leistungsinhalts der schriftlichen Zustimmung der Agentur bedürfen und vom 
Kunden gesondert zu honorieren sind.

4.2. Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen oder sich bei Erbringung der 
vertraglich vereinbarten Leistung Dritter zu bedienen und / oder derartige Leistungen im Rahmen einer Besorgungs-
gehilfenschaft weiterzugeben. Innerhalb des vom Kunden vorgegebenen Rahmens hat die Agentur bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit.

4.3. Die Beauftragung Dritter im Rahmen einer Fremdleistung (Besorgungsgehilfe) erfolgt entweder in eigenem Namen der Agentur oder im Namen des Kunden. Insoweit die Agentur Fremdleistungen im Namen des Kunden beauftragt, sind die jeweiligen Besorgungsgehilfen keine Erfüllungsgehilfen der Agentur.

4.4. Soweit Verpflichtungen gegenüber Dritten wie vor über die mit dem Kunden konkret vereinbarte Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde in solche Rechtsverhältnisse einzutreten. Dies gilt insbesondere bei Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

4.5. Die Agentur wird Dritte und / oder von ihr zur Auftragserfüllung beigezogene Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.

 

5. TERMINE

5.1. Angegebene Liefertermine oder Leitungsfristen gelten nur als ungefähre Terminsangaben und sind nicht verbindlich. Ausgenommen davon sind solche Terminsvereinbarungen, welche schriftlich beidseits bestätigt sind – Fixgeschäft –, sofern sämtliche für die Leistungserbringung erforderliche Informationen und / oder vom Kunden beizustellende Unterlagen zeitgerecht vorliegen.

5.2. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden erst dann zur Geltendmachung der ihm zustehenden gesetzlichen Rechte, wenn der Kunde der Agentur eine angemessene, mindestens zehn Werktage umfassende Nachfrist gewährt hat, wobei diese Nachfrist mit Zugang der entsprechenden schriftlichen Aufforderung des Kunden zu laufen beginnt. Nach fruchtlosem Ablauf der gewährten Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

5.3. Verzögert sich die Leistung der Agentur aus von ihr nicht zu vertretenden oder unvorhersehbaren Gründen oder liegen mit nicht zumutbaren Mitteln abwendbare Ereignisse vor, gelten die Leistungsverpflichtungen der Agentur für die jeweilige Dauer und / oder den Umfang des Hindernisses als ausgesetzt und verlängern sich vertraglich festgelegte Fristen dementsprechend. Erst ein Verzögerungszeitraum von sechs Wochen ab Eintritt eines solchen Ereignisses berechtigt die Agentur wie auch den Kunden vom Vertrag zurückzutreten.

 

6. Vorzeitige auflösung:

6.1. Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:

a. Umstände, welche die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verunmöglicht und trotz Setzung einer Nachfrist von zehn Werktagen weiter verzögert wird,

b. wenn der Kunde trotz schriftlicher Abmahnung unter Nachfristsetzung von zumindest zehn Werktagen gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie Zahlungs- und / oder Mitwirkungsverpflichtungen, verstößt,

c. wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen und dieser weder angemessene Vorauszahlungen oder taugliche Sicherheiten leistet (d.h., dass der Kunde für zahlungsunfähig erklärt wird und / oder über das Vermögen des Kunden ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird),

d. wenn ein Sachverhalt im Sinne des Punktes 7.10. vorliegt.

6.2. Der Kunde ist seinerseits berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen, wobei als wichtiger Grund insbesondere vereinbart wird, dass die Agentur fortgesetzt und trotz schriftlicher Abmahnung gegen relevante Bestimmungen des Agenturvertrages verstößt.

6.3. Mit der vorzeitigen Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund sind sämtliche nicht ausgeführten Konzepte, 
Entwürfe und sonstigen Unterlagen unverzüglich an die Agentur zurückzugeben. An den bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Auflösung des Vertrages erbrachten Arbeiten der Agentur steht dem Kunden kein wie immer geartetes Nutzungsrecht zu, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass diese Arbeiten bezahlt wurden, es sei denn, die Leistungen der Agentur sind teilbar und es wurde ausdrücklich für jede teilbare Leistung die gesonderte Nutzbarkeit durch den Kunden im Falle der vorzeitigen Vertragsauflösung festgelegt. Insoweit wird auch die Anrechnungsbestimmungen des § 1168 ABGB ausgeschlossen.

 

7. Social MEdia:

7.1. Sofern der vom Kunden der Agentur erteilte Auftrag auch den Bereich „Social Media“ umfasst, gelten zu den im Einzelvertrag über einen derartigen Vertragsabschluss getroffenen Vereinbarungen noch nachstehende zusätzliche allgemeine Bedingungen, die sich auf Social-Media-Vertragsabwicklungen beziehen.

7.2. Grundsätzlich ist dem Kunden bekannt, dass in den Nutzungsverträgen mit den jeweiligen Plattformbetreibern deren AGBs, Nutzungs- und / oder sonstige Werberichtlinien die Grundlage einer Rechtsbeziehung zwischen Kunden und Plattformbetreiber bilden und daher insoweit auch in die vertragliche Abwicklung des zwischen der Agentur und dem Kunden geschlossenen Vertrages, soweit dies Social-Media-Aktivitäten betrifft, einbezogen werden.

7.3. Vom Inhalt solcher Nutzungsbedingungen, AGBs und sonstiger Richtlinien der Plattformbetreiber, welche auf deren Internetseiten einseh- und oder abrufbar sind, verschafft sich der Kunde eigenständig Kenntnis, sodass dem Kunden die entsprechenden Rechtsgrundlagen in der Vertragsbeziehung Agentur-Kunde-Plattformbetreiber bekannt sind. Sofern vom Kunden gewünscht, teilt die Agentur dem Kunden auch jene Internetseiten bzw. Links der Internetseiten mit, auf denen die vorgenannten Nutzungsbedingungen, Werberichtlinien und AGBs des jeweiligen Plattformbetreibers eingesehen werden können.

7.4. In diesem Zusammenhang weist die Agentur den Kunden darauf hin, dass Anzeige zu bestimmten Themenbereichen, Produkten und Dienstleistungen nach den Werberichtlinien einzelner Plattformbetreiber ausgeschlossen und / oder nur unter Einschränkungen möglich sind, wodurch die jeweiligen Plattformbetreiber ohne Angabe von Gründen das Einstellen von Werbeanzeigen – und / oder Auftritten des Kunden ablehnen und / oder bestehende Werbeanzeigen und Auftritte entfernen können. Zu diesen Themenbereichen gehören insbesondere Werbung für Alkohol, Tabakwaren, Casinos und Glücksspiel, Waffen, Prostitution und sonstige sexuelle Dienstleistungen im engeren und weiteren Sinn (i.e. Begleitser- vices etc.).

7.5. Soweit eine Leistungserbringung auf Grundlage vorbestehender Social- Media-Accounts erfolgt, erklärt sich der 
Kunde damit einverstanden, dass die Agentur auf Grundlage der vom Kunden mitzuteilenden Zugangsdaten gegenüber den jeweiligen Plattformbetreibern im für die Leistungserbringung erforderlichen Umfang für den und im Namen des Kunden alle für die Leistungserbringung erforderlichen Handlungen und Veröffentlichung von Inhalten vornimmt.

7.6. Grundsätzlich gilt bei der Einrichtung von Accounts auf Social-Media-Plattformen und Veröffentlichung von Inhalten, dass die Agentur gegenüber dem jeweiligen Plattformbetreiber für den und im Namen des Kunden auftritt, wobei durch die Einrichtung der Accounts wirksamen Nutzungsverträge nur zwischen dem Kunden und dem Plattformbetreiber 
zustande kommen.

7.7. Herausgeber und für den Inhalt der jeweiligen Veröffentlichung auf einer Social-media-Plattform alleine verantwortlich ist ausschließlich der Kunde und nicht die Agentur. Die Erstellung von Anzeigen auf Social-Media- Plattformen erfolgt auf Grundlage der vom Kunden der Agentur zur Verfügung zu stellenden Daten,  Texte, Fotos, Grafiken und sonstigen 
Informationen. Der Agentur obliegt keinerlei rechtliche Prüfungspflicht hinsichtlich des zur Veröffentlichung beabsichtigten Inhaltes der Anzeigen, sofern nicht nach allgemeinem Rechtsverständnis von vorne herein Klarheit darüber besteht, dass die Verwendung, Einbindung und / oder  Veröffentlichung von Materialien, Texten, Bildern oder sonstigen Daten 
gegen bestehende Rechtsvorschriften, die guten Sitten und / oder Rechte Dritter verstoßen und / oder geeignet ist, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen. Hierzu zählen insbesondere solche zur Verwendung überlassenen Materialien und Daten, welche zum Rassenhass aufstacheln, Krieg / Gewalt verherrlichen bzw. verharmlosen, sexuell anstößige oder in sonstiger Weise herabsetzende, ehrverletzende, anstößige erotische oder pornografische Inhalte aufweisen und / oder auf entsprechende Angebote hinweisen.

7.8. Bei einem derartigen Sachverhalt ist die Agentur auch berechtigt, betroffene Inhalte – so solche bereits auf der Social-Media-Plattform in und mit Bezug auf den Kunden eingestellt wurden – auch ohne Zustimmung des Kunden zu löschen sowie die betroffene Leistungserbringung abzubrechen und / oder rückgängig zu machen, wobei der Kunde aus einem derartigen Vorgehen der Agentur keinerlei Rechte und / oder sonstige Ansprüche gegenüber der Agentur geltend machen kann, welcher ihrerseits jedoch das Recht zur sofortigen fristlosen Auflösung des Vertrages zusteht. Die Entgeltansprüche der Agentur für die bereits erbrachten Leistungen bleiben hiervon unberührt.

7.9. Insofern wird eine derartige Vorgehensweise auch ausdrücklich als wichtiger Grund, der die Agentur im Sinne des Punkte 6.1. dieser AGBs zur vorzeitigen Auflösung berechtigt, vereinbart.

7.10. Der Kunde erklärt ausdrücklich, darüber in Kenntnis gesetzt zu sein, dass die Agentur keine Garantie dafür übernehmen kann, ob, wie oft und in welcher Anzeigeposition die Anzeige des Kunden auf der jeweiligen Social-Media-Plattform erscheint.

7.11. In Ergänzung der Nutzungsbestimmungen zu Punkt 10. dieser AGBs räumt die Agentur dem Kunden mit Eingang der vollständigen Bezahlung alle für die Nutzung der vereinbarten Accounts auf Social-Media- Plattformen notwendigen Nutzungsrechte an den Leistungsergebnissen der Agentur ein. Im Falle eines Zahlungsverzugs des Kunden ruhen diese Nutzungsrechte.

7.12. Im Falle der Inanspruchnahme durch Dritte bei behaupteter Rechteverletzung durch Nutzung der vom Kunden der Agentur übergebenen Texte, Fotos, Grafiken und sonstigen Informationen haftet alleine der Kunde, welcher sich auch verpflichtet, die Agentur von allen diesbezüglichen Ansprüchen und Kosten notwendiger Rechts verteidigungen frei zu halten. Insoweit gilt Punkt 3.5. dieser AGBs ergänzend analog.

 

8. Honorar:

8.1. Der Honoraranspruch der Agentur richtet sich grundsätzlich nach den in der Auftragsbestätigung sowie allfälligen schriftlichen Ergänzungen zu dieser vereinbarten Honorarleistungen. Hierbei ist die Agentur auch berechtigt, zur 
Aufwandsdeckung Vorschüsse zu verlangen, Zwischenabrechnungen zu erstellen sowie Akontozahlungen einzufordern.

8.2. Das Honorar versteht sich jeweils exklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, wobei die Agentur 
mangels konkreter vertraglicher Vereinbarung darüber hinaus auch berechtigt ist, zur Abgeltung von urheber- und kennzeichnungsrechtlichen Nutzungsrechten ein zusätzliches Honorar laut AGD anzusprechen.

8.3. Mit dem vereinbarten Honorar werden sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen abgegolten. Zusätzliche 
Leistungen der Agentur, insbesondere Nebenleistungen und Barauslagen, sind gesondert durch den Kunden zu ersetzen.

 

9. ZAHLUNG:

9.1. Das von der Agentur gestellte Honorar ist – sofern im Einzelfall nicht besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden – ohne Abzug mit Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Wird das beauftragte Werk in Teilen zur Übergabe fertig gestellt, so sind die entsprechenden Honoraranteile und Nebenkosten jeweils zu diesen Zeitpunkten fällig. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen gemäß § 456f UGB als vereinbart.

9.2. Wird das Honorar bei Fälligkeit nicht bezahlt, ist die Agentur berechtigt,
    
a. die Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung aufzuschieben,

b. bei Teilleistungen das gesamte noch offene Entgelt fällig zu stellen,

c. bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Agentur auch bei teilbarer Leistung berechtigt ist, den Rücktritt vom gesamten Vertrag zu erklären, und

d. sämtliche Mahn- und Inkassokosten, einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten sowie die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 456 f UGB zu verrechnen.

9.3. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, es sei denn, dass die Forderung des Kunden von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen.

 

10. Urheber- und Leistungsschutzrechte, Eigentumsrecht:

10.1. Der Agentur stehen alle Urheber- und Leistungsschutzrechte an ihren Leistungen zu. Die Agentur gewährleistet, dass an ihren Leistungen keine Urheberrechte und Leistungsschutzrechte Dritter bestehen.

10.2. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur.

10.3. Mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars erwirbt der Kunde ein nicht ausschließliches, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Agentur nicht an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich übertragbares, auf Österreich beschränktes, zeitlich jedoch unbeschränktes Recht der Nutzung an den von der Agentur für ihn erbrachten Leistungen in der vereinbarten Art und Weise.

10.4. Urheberrechtlich geschützte Leistungen dürfen weder im Original noch bei der Reproduktion ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Urhebers ge- und / oder verändert werden. Sämtliche Originale von Entwürfen (z.B. Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Konzepte, Werkstücke etc.) oder Teile hiervon bleiben Eigentum der Agentur und sind über entsprechende Aufforderung der Agentur unverzüglich vom Kunden an die Agentur zurückzustellen. Der Kunde darf die Leistungen der Agentur nur im Rahmen des vertraglich vereinbarten Umfanges nutzen.

10.5. Werden urheberrechtliche Leistungen der Agentur über die vereinbarte Form, den Zweck und / oder Umfang hinaus genutzt, ist der Kunde verpflichtet, hierfür ein zusätzliches, angemessenes Honorar zu bezahlen, welches sich an dem ursprünglich für die Nutzung eingeräumten Nutzungshonorar orientiert. Zu einer derartigen Nutzung ist aber jedenfalls die schriftliche Zustimmung der Agentur erforderlich.

10.6. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur sowie der eingesetzten Werbemittel, die direkt oder indirekt im Zusammenhang mit von der Agentur erbrachten konzeptionellen oder gestalterischen Entwürfen und / oder Vorlagen stehen, ist nach Ablauf des Agenturvertrages die Zustimmung der Agentur erforderlich, dies 
ungeachtet der Tatsache, ob diese Leistung Urheberrechtsschutz genießt oder nicht.

10.7. In einem solchen Fall stehen der Agentur im ersten Nutzungsjahr nach Ablauf des Agenturvertrages 
75 % der für die Nutzung vereinbarten Honorierung, im zweiten Jahr 50 % und im dritten Jahr 25 % der für diese Leistungen im Vertrag vereinbarten Vergütung zu. Ab dem vierten Jahr nach Vertragsende ist bis zur Beendigung der Nutzung eine jährliche Vergütung von 10 % der ursprünglich vertraglich vereinbarten Nutzungssumme zu bezahlen.

10.8. Ausgenommen von den vorgenannten Rechten sind Source Codes, an diesen kommt dem Kunden keinerlei Rechte zu und werden diese auch nicht an ihn übergeben.

 

11. Kennzeichnung und Datenschutz:

11.1. Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemaßnahmen und eingesetzten Werbemitteln auf die Agentur und allenfalls den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

11.2. Die Agentur ist berechtigt, ungeachtet des aufrechten Bestandes einer Geschäftsbeziehung zum Kunden Referenzhinweise auf allen eigenen Werbeträgern und insbesondere der Webseite mit Namen und Firmenlogo des Kunden zu verwenden bzw. einzustellen, dies bis zu einem schriftlichen Widerruf des Kunden.

11.3. Der Kunde stimmt zu, dass die Agentur seine Daten zum Zwecke der Vertragserfüllung sowie für eigene Werbezwecke der Agentur sowie zum Zwecke des Referenzhinweises ermittelt, speichert, verarbeitet und verwendet. Diese Zustimmung kann vom Kunden jederzeit schriftlich wider- rufen werden.

 

12. GeWährleistung und Schadensersatz:

12.1. Reklamationen sind im Sinne des § 477 UGB unverzüglich nach Leistungserhalt und unter Anführung einer Begründung schriftlich geltend zu machen. Sofern die vom Kunden erhobene Reklamation rechtzeitig und berechtigt ist, steht dem Kunden nur das Recht der Verbesserung oder Austausch der Leistung durch die Agentur zu.

12.2. Bei berechtigter Mängelrüge sind die behaupteten Mängel von der Agentur in angemessener Frist zu beheben, es sei denn, die Verbesserung der Leistung ist unmöglich oder mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden. In diesem Fall ist die Agentur berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, dem Kunden stehen die gesetzlichen Wandelungs- und Minderungsrechte zu.

12.3. Die Beweislastumkehr im Sinne des § 924 f ABGB zu Lasten der Agentur ist ausgeschlossen. Das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe der Leistung der Agentur sowie der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Rüge obliegen der Beweispflicht des Kunden.

12.4. Schadenersatzansprüche des Kunden, welcher Art auch immer, sind – sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur beruhen – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Folgeschäden, wobei sämtliche Ersatzansprüche nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden können.

12.5. Der Höhe nach sind Schadenersatzansprüche mit dem Nettoauftragswert jedenfalls begrenzt.

 

13. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Schlussbestimmungen:

13.1. Alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen materiellem österreichischem Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

13.2. Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur, ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Innsbruck. Die Agentur ist jedoch berechtigt, den Kunden vor jedem anderen für ihn zuständigen Gericht in Anspruch zu nehmen.

13.3. Die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums des Kunden ist ausgeschlossen.

13.4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ungültig der undurchsetzbar sein oder werden, bleibt der Restvertrag unberührt. Ungültige oder undurchsetzbare Bestimmungen sind durch gültige und durchsetzbare Bestimmungen zu ersetzen, welche dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen (salvatorische Klausel).

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